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BFH, 28.02.1964 - VI 146/63 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 21.08.1974 - VI R 236/71
Kürzung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung um Ersatzleistungen …
Das gilt nach Auffassung des Senats aber auch für Erstattungsbeträge, die erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen (Urteile vom 28. Februar 1964 VI 146/63, HFR 1964, 415; vom 4. Dezember 1964 VI 69/64, StRK, Einkommensteuergesetz, § 33, Rechtsspruch 217; so auch Gericke in Rechts- und Wirtschaftspraxis 14 D ESt II B 77 und in Hartmann-Böttcher-Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 11 Anm. 1a; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 3a; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 33 EStG, Anm. 9d -- Lieferung 103 --, anders allerdings bei § 11 EStG Anm. 2; Littmann, das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Anm. 22, anders aber in § 33 EStG Anm. 21 und § 11 EStG Anm. 1).Denn § 33 EStG ist, wie der Senat im Urteil VI 146/63 ausgeführt hat, eine Tarifvorschrift, die zum Ausgleich gewisser wirtschaftlicher Belastungen, die weder bei der Ermittlung der Einkünfte noch bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können, eine steuerliche Ermäßigung vorsieht.
- BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69
Zweite Berufsausbildung eines Kindes - Vollendung des 27. Lebensjahrs - …
Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 VI 179/63 (HFR 1964, 415) ausgesprochen, daß die Eltern grundsätzlich selbst über die Ausbildung ihrer Kinder zu befinden hätten, dann aber ausgeführt, die Behörden müßten in ungewöhnlichen Fällen prüfen, ob die Aufwendungen noch als zwangsläufig anerkannt werden könnten, d. h., ob sie den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen.